Vielfach wurde bereits über die neuen Fahrerlaubnisklassen berichtet. Trotzdem gibt es immer wieder Fragen zu diesem Thema. Insbesondere die Übergangsfristen bei der Umschreibung der alten in die neuen Fahrererlaubnisklassen erfordern Geduld. Einige Führerscheininhaber waren der Auffassung, daß die Umschreibung umgehend stattfindet. Dies ist in der Regel nicht notwendig, weil die Übergangsfristen einen gewissen Zeitraum verschaffen. Desweiteren wird man den alten gegen den neuen Führerschein nicht am selben Tag bei den Führerscheinstellen umtauschen können. Die dort vorbereiteten Unterlagen werden bei der Bundesdruckerei in Berlin eingereicht, dort wird der neue Kartenführerschein gedruckt und danach der entsprechenden Fahrerlaubnisbehörde wieder zugestellt. Manchmal sind unvorhergesehene Überraschungen im Rahmen der Umschreibungsvorschriften festzustellen. Nicht immer bekommt man für den alten alle neuen Fahrerlaubnisklassen eingetragen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn man die Prüfung alter Klassen nach altem Recht bis zum 30. 6. 1999 ablegt.
Für alle Fragen sind in erster Linie die Führerscheinstellen der Straßenverkehrsämter zuständig.
Im Nachgang nun Fragen und Antworten, die sich in der letzten Zeit ergeben haben.

Haben meine vorhandenen Fahrerlaubnisklassen auch nach dem 1.1.1999 Gültigkeit?
Ja, für die bis zum 31.12.1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen besteht Bestandsschutz. Sie können die Fahrzeuge, die Sie bisher gefahren haben, auch weiter fahren.

Ab 1. Januar 1999 gibt es für die Land- und Forstwirtschaft neue Führerscheine, welche sind das?
Die Klasse L – vergleichbar mit der alten Klasse 5 - gilt für Traktoren bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit. Zwei Anhänger bis 25 km/h dürfen mitgeführt werden. Außerdem gilt die Klasse auch für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger und Gabelstapler bis 25 km/h. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Die T–Klasse gilt für Traktoren mit zwei Anhängern bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH), Mindestalter 16 Jahre. Mit dem 18. Lebensjahr darf man – ohne weitere Prüfung - die lof – Züge dann bis 60 km/h bbH fahren. Außerdem sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit eingeschlossen. Für Zugmaschinen mit Anhängern, die über 60 km/h bauartbedingt fahren, benötigt man wegen der relativ hohen zulässigen Gesamtgewichte in der Regel die EU- Klasse CE. Sie ist mit der alten Klasse 2 vergleichbar.

Muß ich ab 1999 meinen Führerschein gegen eine neue EU- Fahrerlaubnis eintauschen?
Der sofortige Umtausch Ihrer alten Fahrerlaubnis ab 1.1.1999 gegen eine EU- Fahrerlaubnis ist nicht vorgesehen. Für den jeweiligen Fall gibt es Übergangsfristen. Bei einer Umschreibung oder Änderung wird die neue EU - Fahrerlaubnis (Kartenführerschein) ausgestellt. Informieren Sie sich beim Straßenverkehrsamt.

Wie lange bestand noch die Möglichkeit, die alten Führerscheine zu erlangen?
Wer vor dem 31.12.1998 das Mindestalter für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse erreicht und auch den Antrag gestellt hatte, kann bis zum 30.6.1999 den Führerschein nach altem Recht ablegen. Beispielsweise bestand die Möglichkeit als 18-jähriger vor dem 31.12.1998 den Antrag für die Klasse 3 zu stellen und die Prüfung bis zum 30.6.1999 abzuschließen. Vorteil ist, daß man die vergleichbaren neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E ohne daß zwei Prüfungen erforderlich sind, erhält. Allerdings besteht für in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen dann nicht mehr die Möglichkeit, die interessante T-Klasse eintragen zu lassen.

Ist die T- Klasse der ehemaligen DDR mit dem neuen T- Modell vergleichbar ?
Der Unterschied ist in der Höchstgeschwindigkeit zu sehen. Der T – Führerschein der ehemaligen DDR galt für Traktoren und Anhänger bis 30 km/h und schließt nur die neue Klasse L ein, nicht jedoch die neue T- Klasse.

Welche neuen Fahrerlaubnisklassen erhalte ich für die alte Klasse 3?
Personen, die vor dem 31.12. 1998 die alte Klasse 3 erworben haben, erhalten als Führerscheine die EU - Klassen B ( u.a. Pkw bis 3,5t ), BE ( u.a. Pkw mit Anhänger), C1 ( u.a. Lkw bis 7,5t), C1E ( u.a. Lkw bis 7,5t mit Anhänger, Zug bis 12t), die Klasse L und M. Die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Personen erhalten die T- Klasse nur auf Antrag – die Klasse 3 schließt T also nicht " automatisch " ein. Nur die Klasse L ist durch T eingeschlossen. Des weiteren besteht die Möglichkeit eine CE 79 (C1E Kfz bis 7,5t plus einachsiger Anhänger, Zug insgesamt bis 18,5t) über die alte Klasse 3 zu beantragen. Ab dem 50. Lebensjahr sind für die CE 79- Klasse jedoch ärztliche Untersuchungen verbunden.

Ich bin 58 Jahre alt und arbeite in der Landwirtschaft. Die Fahrerlaubnisklasse 4 habe ich vor 1980 erworben. Kann ich die neue T-Klasse damit beantragen und darf ich dann einen 40 km/h -Traktor mit zwei Anhängern fahren ?
Nein, diese alte Klasse 4 schließt nur die neue Klasse L ein. Sie können damit Traktoren bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit zwei Anhängern bis 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h fahren.

Ich bin ein 54 Jahre alter Bauer und besitze den Führerschein der Klasse 3 seit meinem 18. Lebensjahr. Man sagte mir, daß ich damit auch land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse T auch im Maschinenring fahren könnte.
Die in der Land- und Forstschaft eingesetzten Inhaber der Klasse 3 können einen Antrag bei der Führerscheinstelle des zuständigen Straßenverkehrsamtes für die Eintragung der Klasse T stellen. Es ist keine besondere Prüfung dafür vorgesehen. Der Antragsteller erhält quasi zu der alten Klasse 3 die T-Klasse. In Niedersachsen hat der Antragsteller ein Formblatt – erhältlich beim Straßenverkehrsamt oder der Gemeinde - auszufüllen. U. a. erklärt er darin schriftlich, daß er nur die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzten lof-Fahrzeuge der T-Klasse fährt. In Zweifelsfällen, bezüglich des Begriffs " in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Person " sollte man die Führerscheinstelle oder die LWK Hannover, Landtechnik befragen.
Das Formular mit einigen Unterlagen ( zB. Lichtbild, Personalausweis, Fahrerlaubnis) muß man persönlich beim Straßenverkehrsamt – evtl. auch Gemeinde – abliefern, weil auch die Unterschrift – sie ist innerhalb der Folie der Fahrerlaubnis enthalten - für die Erstellung des Kartenführerscheines benötigt wird. Von der Antragstellung bis zum Erhalt des neuen EU-Führerscheines kann einige Zeit vergehen.

Wir haben einen neuen 50 km/h -Traktor mit einem zul. Gesamtgewicht von 8t erhalten. Ich besitze den Führerschein der Klasse 3 und hätte möglichst schnell die T-Klasse ausgehändigt bekommen.
In Verbindung mit der Antragstellung der neuen T-Klasse über die alte Klasse 3, kann ein vorläufiger Nachweis zur Fahrberechtigung dieser T-Klasse ausgestellt werden. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und im Falle der Erweiterung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einem gültigen Führerschein. Der vorläufige Nachweis ist mitzuführen und nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben.

Welche Kosten sind mit der Ausbildung und Prüfung der Klasse T verbunden?
Die Ausbildung und Prüfung der Fahrerlaubnisklasse T findet mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern statt. Das wird nach unseren Informationen für den jeweiligen Fahrschüler mit unterschiedlichen Kosten verbunden sein. Die Fahrschulen – ausgenommen DEULA – Schulen – verfügen in der Regel nicht über entsprechende Kraftfahrzeuge und Anhänger. Diese Fahrzeuge kann der Schüler jedoch von seinem eigenen Betrieb stellen. Dabei sollen die lof- Zugmaschinen bauartbedingt über 32 bis maximal 60 km/h schnell fahren können. Der Anhänger muß zugelassen sein und eine Zweileitungs – Druckluftbremsanlage haben. Die Fahrschule muß für die Ausbildung der CE – Klasse (Klasse2) zugelassen sein. Der Schüler sollte sich nur so eine Fahrschule suchen, die den Umgang mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen kennt. Nach unseren Informationen können die Kosten für die T-Fahrerlaubnis je nach Ausbildungsaufwand im Bereich von 1500,- bis 2500,- DM liegen.

Unser Unimog hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Er zieht meistens unseren zulassungsfreien Dreiachser mit 24t bis 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit. Ich besitze die Klasse 3. Welche neue Fahrerlaubnis ist notwendig?
Für den Unimog bis 7,5t zul. Gesamtgewicht mit dem zulassungsfreien Dreiachser im Zug, wäre die neue Fahrerlaubnis der Klasse C1E ausreichend. Die neue T- Klasse reicht nicht aus, sie gilt nur bis 60 km/h bbH, es sei denn der Unimog wird auf eine Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h bbH gesperrt, dann dürfen Sie allerdings auch nicht mehr auf der Autobahn fahren. Sie können diesen Zug jedoch auch nach dem 1.1.1999 mit der vorhandenen Klasse 3 weiter fahren. Bei einer etwaigen Umschreibung wird dies entsprechend (Einschluß der C1E – Klasse) berücksichtigt.

Unser MAN ist als Zugmaschine in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Er wird in der Landwirtschaft eingesetzt. Ich bin 50 Jahre alt und habe die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben. Ist die neue CE-Klasse mit meiner jetzigen vergleichbar?
Die alte Klasse 2 ist vergleichbar mit der EU – Fahrerlaubnis CE. Damit können Sie wie bisher, Lkw, Pkw, Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, auch mit Anhängern fahren. 50-jährige sind gehalten, bis zum 31.12.2000 die vorhandene Klasse 2 in die EU- Klasse CE umzutauschen. Das ist auch mit einer rechtzeitigen ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung verbunden (3 Monate vor Ablauf). Bei positivem Ergebnis wird die CE –Fahrerlaubnis ausgestellt. Dies wiederholt sich alle 5 Jahre. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Fahrer. Da können durchaus Gebühren von 300,-DM und mehr entstehen. Sollte der 31. 12. 2000 überschritten werden, ohne daß eine Umschreibung in CE erfolgte, dürfen die Fahrzeuge der CE-Klasse nicht mehr gefahren werden. Alle anderen Klassen wie B, BE, C1, C1E oder T bleiben jedoch erhalten.

Unser Landmaschinenbetrieb bildet jedes Jahr Lehrlinge ab dem 16. Lebensjahr aus. Dürfen diese Auszubildenden auch mit der neuen Klasse T fahren?
Auch Jugendliche in der Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker können die Fahrerlaubnisausbildung der T- Klasse mitmachen. Sie gilt für 16-jährige bis 40 km/h.bbH und ab 18 Jahre bis 60 km/h bbH. Im übrigen können die Inhaber der Klasse 3 in Landmaschinenwerkstätten oder des Landmaschinenhandels ebenfalls den Antrag für die T- Klasse bis 60 km/h beim zuständigen Verkehrsamt stellen.

Ich habe den Motorradführerschein der Klasse 1. Darf man damit Traktoren fahren?
Die alte Fahrerlaubnisklasse 1 für Motorräder schließt die Klasse 5 ein. Damit können Sie Traktoren bis 32 km/h fahren. Im Zug mit Anhängern ist eine Geschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Das gilt bei einer Umschreibung dann auch für die neue Klasse L. Die neuen EU- Führerscheine für Kräder, die Klassen A, A1, schließen L jedoch nicht mehr mit ein.

Wir haben den neuen MDW- Mähdrescher mit 40 km/h Höchstgeschwindigkeit. Welche Fahrerlaubnis benötige ich?
Sollte der 40-km/h- Mähdrescher ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t einhalten benötigen Sie die alte Fahrerlaubnis Klasse 3, über 7,5t die Klasse 2. Sie können diesen Mähdrescher auch mit der neuen T- Klasse fahren, es besteht dann keine Gewichtsbegrenzung.

Ich setze als Lohnunternehmer meinen 50 km/h- Schlepper in landwirtschaftlichen Betrieben ein. Der Traktor wurde auf 7,5t zulässigem Gesamtgewicht abgelastet, damit ich mit der Klasse 3 fahren konnte. Das ist unbefriedigend. Gibt mir das neue Fahrerlaubnisrecht eine bessere Möglichkeit?
Sie können auch als Lohnunternehmer mit der derzeitigen Klasse 3, ab 1.1. 1999 einen Antrag auf die zusätzliche Eintragung der neuen T- Klasse stellen. Damit könnten Sie das zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine wieder über 7,5t eintragen lassen. Das T- Modell enthält für Traktoren keine Gewichtsbeschränkung.

Wir haben einen Radlader mit 7t Gesamtgewicht. Er läuft 40 km/h. Ich habe die Klasse 3, reicht das?
Die alte Klasse 3 reicht bis 7,5t zul. Gesamtgewicht. Damit können Sie den Radlader fahren. Als neue Fahrerlaubnisklasse würde auch die Klasse T ausreichend sein.

Unser Betrieb hat einen 17-jährigen Auszubildenden. Er soll den großen Traktor bis 40 km/h mit 7- Körper Aufsattelpflug auch vom Betrieb zum Feld fahren. Bislang ist er in Besitz der Klasse 5, reicht das?
Mit der Fahrerlaubnisklasse 5 darf er diesen Traktor mit Pflug nicht auf öffentlichen Straßen fahren. Er benötigt die neue T-Klasse, die für 16 bis 18-jährige bis 40 km/h bbH gilt.

Im Winter, in der arbeitsarmen Zeit, möchten wir mit unserem 40 km/h- Traktor mit zwei 18t - Anhängern als Dienstleister, in Auftrag und Rechnung für den Landhändler, Transporte durchführen. Ist dafür der neue T- Führerschein ausreichend?
Mit dem neuen T- Führerschein können nur land- oder forstwirtliche Zugmaschinen und Anhänger gefahren werden, wenn es um land- oder forstwirtschaftliche Zwecke oder Einsätze geht. Das bedeutet, im o. g. Fall wird ein gewerblicher Transport durchgeführt. Damit müßte er im Besitz der Fahrerlaubnisklasse 2 oder der neuen EU- Klasse CE sein. Außerdem gilt der gewerbliche Transport erst ab 21 Jahre.

Für welche Fahrzeuge benötige ich keine Fahrerlaubnis?
Nach dem derzeitigem Recht benötigt man für Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit keine Fahrerlaubnis. Das Kfz darf von einer Person mit einem Mindestalter von 15 Jahren gelenkt werden. Das neue Fahrerlaubnisrecht beinhaltet, daß dies nur noch für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit gilt. Beispielsweise muß man zukünftig für Pkw oder Lkw die entsprechende Fahrerlaubnis auch unter 6 km/h besitzen.

Ich habe meinen 40 km/h – Schlepper vor längerer Zeit auf 32 km/h Höchstgeschwindigkeit drosseln lassen, damit ich zwei auflaufgebremste Anhänger mitführen kann. Als Inhaber der Klasse 3 darf ich die neue T- Klasse beantragen. Ich könnte somit meinen Traktor wieder mit 40 km/h fahren. Darf ich dann auch mit zwei auflaufgebremsten Anhängern fahren?
Nein, in Niedersachsen dürfen Sie mit einem 40 km/h –Schlepper und zwei Anhängern im Zug, nur einen auflaufgebremsten Anhänger mitführen. Der andere Anhänger benötigt eine Druckluftbremsanlage. Im Zuge einer Änderung der StVZO haben einige Bundesländer bereits entsprechende Erlasse erteilt, die zulassen, daß auch hinter einem Traktor über 32 km/h bbH zwei auflaufgebremste Anhänger mitgeführt werden können, wenn die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h eingehalten wird.

Besteht die Möglichkeit als 15-jähriger, für die L- oder T-Klasse eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zu bekommen?
Auch das neue Fahrerlaubnisrecht läßt Ausnahmen vom Mindestalter zum Führen der Klassen L oder T zu. Ansprechspartner ist das zuständige Straßenverkehrsamt. Die Ausnahmen sind nicht ohne weiteres erhältlich. Es wird wieder ein strenger Maßstab, dies gilt insbesondere für die T-Klasse, angelegt. Das ganze ist außerdem mit Auflagen verbunden. Dies kann beispielsweise mit einer Begutachtung der Fahreignung (MPU-Test) beginnen. Man wird evtl. den 40 km/h-Traktor mit nur einem Anhänger in einem begrenzten Bereich fahren können.
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